Informationen zur Patientenverfügung,
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Jeder Mensch hat das Recht auf Selbstbestimmung.
Dieses Recht auf Selbstbestimmung gilt auch für Situationen, in denen man als Patient nicht mehr selber in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.
Dann ist es wichtig, dass es eine vorsorgliche Willensbekundung gibt, aus der der Arzt und die Angehörigen Informationen entnehmen können, in welchem Umfang medizinische Behandlung gewünscht oder abgelehnt wird.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. September 2009 in den §§ 1901 a und 1901 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Umgang mit Patientenverfügungen ausdrücklich geregelt und hierfür die Schriftform vorgesehen.
Demnach handelt es sich bei der Patientenverfügung um eine schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen volljährigen Menschen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit. Er legt darin fest, für welche Situationen die Verfügung gelten soll und welche Maßnahmen er in den beschriebenen Situationen wünscht oder ablehnt.
Um dem bestehenden Recht auf Selbstbestimmung im Bedarfsfall Geltung zu verschaffen, ist es notwendig einer Person des Vertrauens die Vollmacht zur Vorsorge zu erteilen
Ausführliche Informationen rund um das Thema Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erhalten Sie unter
www.justiz.bayern.de Vorsorge für Unfall Krankheit Alter durch Vollmacht
Betreuungsverfügung Patientenverfügung oder unter
Tel. 05246 – 700315 nach Terminabsprache mit Herrn Leggemann,
Vorsitzender der Ambulanten Hospizgruppe Verl e.V.

